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   AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13   

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https://dejure.org/2013,29740
AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13 (https://dejure.org/2013,29740)
AG Offenbach, Entscheidung vom 09.10.2013 - 380 C 45/13 (https://dejure.org/2013,29740)
AG Offenbach, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 380 C 45/13 (https://dejure.org/2013,29740)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Vereinbarung außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit auf der Grundlage eines Fernabsatzvertrages

  • reise-recht-wiki.de

    Regeln über den Fernabsatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltsvertrag ein Fernabsatzgeschäft?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fernabsatzrecht anwendbar auf Anwaltsverträge?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Vergütungsanspruch für Anwaltssozietät bei wirksamem Widerruf des Anwaltsvertrages

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Vergütungsanspruch für Anwaltssozietät bei wirksamem Widerruf des Anwaltsvertrages

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltsgebühren - Widerruf des Anwaltsvertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsanwaltsgebühren - Widerruf des Anwaltsvertrages

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13
    Dieser Zweck besteht darin, zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrags die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 3699, 3700 m. w. N.).
  • AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12

    Rechtsanwaltsvertrag: Wirksamkeit bei vorangegangener Werbung durch Rundschreiben

    Auszug aus AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13
    Denn selbst wenn ein solcher Verstoß hier gegeben wäre, würde er nicht gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen (a. A. ohne Begründung AG Weilheim, NJW 2013, 243; AG Neuss, BeckRS 2009, 28080).
  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 19/87

    HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz - Kopplung

    Auszug aus AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13
    Dagegen spricht, dass bei einem Verstoß gegen §§ 3 ff. UWG auch keine Nichtigkeit angenommen wird, da der Verstoß nur die Art des Zustandekommens, aber nicht den Inhalt des Rechtsgeschäfts betrifft (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1514, 1518; Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 134 Rn. 24) und dass es berufsrechtliche, wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Möglichkeiten gibt, um gegen ein missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen (vgl. BGH, NJW 2013, 2190, 2195 Rn. 44 m. w. N.).
  • AG Neuss, 04.09.1998 - 34 C 453/97

    Wirksamkeit eines Anwaltsvertrages bei unzulässiger Werbung aufgrund Herantretens

    Auszug aus AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13
    Denn selbst wenn ein solcher Verstoß hier gegeben wäre, würde er nicht gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen (a. A. ohne Begründung AG Weilheim, NJW 2013, 243; AG Neuss, BeckRS 2009, 28080).
  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13
    Dagegen spricht, dass bei einem Verstoß gegen §§ 3 ff. UWG auch keine Nichtigkeit angenommen wird, da der Verstoß nur die Art des Zustandekommens, aber nicht den Inhalt des Rechtsgeschäfts betrifft (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1514, 1518; Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 134 Rn. 24) und dass es berufsrechtliche, wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Möglichkeiten gibt, um gegen ein missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen (vgl. BGH, NJW 2013, 2190, 2195 Rn. 44 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.03.2011 - 31 U 162/10
    Auszug aus AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13
    41 Ausgehend hiervon wird ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann angenommen, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 19564; MünchKomm, BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 b Rn. 57 jew. m. w. N.).
  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.

    Für das Vorliegen eines organisierten Vertriebssystems spricht hier auch die Art der Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft, sowie der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Mandatsvertrag um ein von der Klägerin mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet war (zu diesem Gesichtspunkt bereits AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris).

  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Voraussetzung hierfür ist nur, dass sich der Rechtsanwalt Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze macht, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln ( AG Düsseldorf , Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; AG Hildesheim , Urteil vom 08.08.2014, Az.: 84 C 9/14, u.a. in: VuR 2015, Seite 396; AG Offenbach , Urteil vom 09.10.2013, Az.: 380 C 45/13, u.a. in: ZAP Fach 23, Seiten 977 ff. ).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15

    Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen

    Ein bloßer Internetauftritt würde dabei allerdings nicht als ausreichend angesehen, vielmehr soll erforderlich sein, dass die betroffene Kanzlei den Internetauftritt sowohl für Anbahnung, Abschluss und Durchführung des Vertrages nutzt und dadurch durch systematisches Nutzen von Fernkommunikation den eigentlichen Charakter des Anwaltsvertrages, der normalerweise kein typisches Distanzgeschäft darstellt, aufhebt (AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014 - 84 C 91/14; AG Offenbach, Urteil vom 09.10.2013 - 380 C 45/13).
  • AG Düsseldorf, 16.11.2016 - 24 C 303/15

    Berechtigung einer Gebührenrechnung; Widerruf eines Vertrags

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Unternehmer Techniken der Kommunikation systematisch zu Nutze macht, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln (AG Hildesheim Urteil vom 08.08.2014, Az. 84 C 9/14; AG Offenbach Urteil vom 09.10.2015, Az. 380 C 45/13).
  • AG Düsseldorf, 08.05.2017 - 54 C 32/17

    Anwendung der Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen auf

    Ein bloßer Internetauftritt wurde dabei allerdings nicht als ausreichend angesehen, vielmehr soll erforderlich sein, dass die betroffene Kanzlei den Internetauftritt sowohl für Anbahnung, Abschluss und Durchführung des Vertrages nutzt und dadurch durch systematisches Nutzen von Fernkommunikation den eigentlichen Charakter des Anwaltsvertrages, der normalerweise kein typisches Distanzgeschäft darstellt, aufhebt (AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014 - 84 C 9/14; AG Offenbach Urteil vom 09.10.2013 - 380 C 45/13).

    Dabei verkennt das erkennende Gericht auch nicht, dass die Ausnahmen vom Fernabsatzvertrag im Gesetz abschließend geregelt sind und insbesondere das Amtsgericht Offenbach bereits entschieden hat, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen können (AG Offenbach, Urteil v. 09.10.2019, 380 C 45/13).

  • AG Hildesheim, 08.08.2014 - 84 C 9/14

    Fernabsatzvertrag - Recht zum Widerruf eines Anwaltsvertrages

    Letzteres wird dann angenommen, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2011 -31 U 162/10 - juris Rn. 15 ; AG Offenbach, Urteil vom 09.10.2013 - 380 C 45/13 juris Rn. 41; Wendehorst, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 b Rn. 58).
  • LG Bielefeld, 26.02.2020 - 21 S 88/18
    Vereinzelt wird in der Rechtsprechung zwar vertreten, dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß § 134 zur Nichtigkeit des so angebahnten Anwaltsvertrags führen soll (vgl. AG Weilheim NJW 2013, 243; AG Neuss Schaden-Praxis 1999, 30 = BeckRS 2009, 28080; dagegen AG Offenbach BeckRS 2013, 19026).
  • LG Flensburg, 22.07.2016 - 7 S 53/15

    Anwendbarkeit der Regeln des Fernabsatzvertrages auf den Rechtsanwaltsvertrag

    Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Anwalt systematisch Mittel der Fernkommunikation zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als "typische Distanzgeschäfte" darstellen (Amtsgericht Offenburg vom 09.10.2013 Az. 380 C 45/13, zitiert in juris mit Anm. Spoenle jurisPR-ITR 25/2013; Amtsgericht Hildesheim VuR 2015, 396; Amtsgericht Memmingen vom 01.07.214, B4, Bl. 43 ff; Ernst a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. Rz. 23; zum Maklervertrag BGH vom 07.07.2016 Az. ZR I 30/15 und I ZR 68/15; OLG Hamm WM 2011, 1412).
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